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Teil 4 - Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
§ 30 Kreis der Verpflichteten
§ 31 Grundsätze
§ 32 Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
§ 33 Verschwiegenheit
§ 34 Nachweis, probeweise Anwendungen
§ 35 Protokollierung
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
(Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation - TKÜV)
§ 33 Verschwiegenheit
Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt
§ 15
entsprechend.