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Abschnitt 2 - Nummerierung
§ 66 Nummerierung
§ 66a Preisangabe
§ 66b Preisansage
§ 66c Preisanzeige
§ 66d Preishöchstgrenzen
§ 66e Verbindungstrennung
§ 66f Anwählprogramme (Dialer)
§ 66g Warteschleifen
§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs
§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummern
§ 66j R-Gespräche
§ 66k Rufnummernübermittlung
§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst
§ 66m Umgehungsverbot
§ 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 66m Umgehungsverbot
Die Vorschriften der §
§ 66a
bis
66l
oder die auf Grund des
§ 45n Absatz 4 Nummer 1
im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.