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Unterabschnitt 2 - Kurzlehrgänge
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Lehrinhalte
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZG1989LehrgV)
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Kurzlehrgang darf nur teilnehmen, wer das 16.
Lebensjahr vollendet hat.