(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von 1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, 2. Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder 3. Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen nach anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, 1. durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahmeeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Einrichtungen gelagert werden, 2. von Zuchttieren stammen und 3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein.
(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryonen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen oder behandelt werden.