Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie

1. bei Tieren

    a) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder

    b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und

2. bei Waren die unschädliche Beseitigung

an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.