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V. - Schlußvorschriften
§ 9
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
(Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern - TierSeuchErEinfV)
§ 9
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.