1. für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,
2. zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,
3. zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder
4.
a) zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und
b) zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von