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I. - Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 1a
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
(Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern - TierSeuchErEinfV)
§ 1a
Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.