(1) Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von anderen als nach Satz 1 gezüchteten Tieren erforderlich ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, ausgenommen Zebrabärblinge.