1. Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für einen Begleiter zum Zweck des Fütterns, des Tränkens und der Pflege der Tiere zugänglich sind,
2. Einhufer angebunden befördert werden, und zwar so, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und Halfter ungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.