(1) Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit aus einem Drittland empfängt, hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.

(2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.