(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtliche Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit 1. die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen, 2. beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und 3. der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
(4) Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.