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Abschnitt 3 - Anforderungen an das Halten von Legehennen
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13b (weggefallen)
§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
(Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - TierSchNutztV)
§ 12 Anwendungsbereich
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §
§ 3
und
4
, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.