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Vierter Abschnitt - Eingriffe an Tieren
§ 5
§ 6
§ 6a
Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach
§ 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2
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