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Zwölfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
§ 21a
§ 21b
§ 21c
§ 21d
§ 22
Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 21a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.