(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.