1. eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt,
2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 5 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend eingehalten werden,
3. die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so behandelt und gelagert werden, dass eine Verunreinigung mit nicht pasteurisierten Materialien ausgeschlossen ist und
4. sich die Anlage, soweit sie nicht in einem Betrieb liegt, in dem Nutztiere gehalten werden, in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend.