(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Durchführung des Monitorings, 2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren, 3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.