(1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer richten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des 29. Oktober 2011 ein.
(2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben.
(3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen.
(4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen.
(5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung 1. vor dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen oder 2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollen,
kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.
(6) Bei Umstellung der Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugführerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016 zu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.
(7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.
(8) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung nach § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.