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Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins - TfPV)
§ 2 Zweck der Prüfung
In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.