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Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 33
Transfusionsgesetz
(Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens - TFG)
§ 33
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.