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Neunter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
§ 27 Zuständige Bundesoberbehörden
§ 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
§ 30 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Transfusionsgesetz
(Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens - TFG)
§ 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung.