(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör, 2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, 3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen, 4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern, 5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken, 6. Anwenden von Nähtechniken, 7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken, 8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie 9. Lagern und Versenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 7. betriebliche und technische Kommunikation, 8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.