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Abschnitt 5 - Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19 Evaluierung
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin - TexModNäherAusbV)
§ 19 Evaluierung
Bis spätestens 30.
September 2020 hat eine Evaluierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbesondere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen untersucht werden soll.