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Abschnitt 20 - Zu § 33 des Gesetzes
§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen
Tabaksteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes - TabStV)
§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht nach
§ 33 Absatz 2
des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen.
Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (
§ 37
).