(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 9) entsprechend, soweit nicht nach § 9 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.