(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “

(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss

    1. auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,

    2. jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und

    3. den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.