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Abschnitt 2 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
§ 24 Mitteilungspflichten
§ 25 Informationspflichten
§ 26 Beipackzettel
§ 27 Warnhinweis und Verpackung
§ 28 Inhaltsstoffe
§ 28a Nachfüllmechanismus
Tabakerzeugnisverordnung
(Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse - TabakerzV)
§ 28 Inhaltsstoffe
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.