(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellvertreter vor der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 79) aus, benennt der Listenträger (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger.
(2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein Stellvertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß durch andere Personen ersetzt werden. Die Erklärung muß bei Personenvereinigungen und Verbänden von vertretungsberechtigten Personen, bei freien Listen von mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben sein.