1. §§ 11 bis 15 werden gestrichen.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
3. In § 19 Abs. 1 werden die Worte "in der in § 16 Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte "in der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes jeweils festgesetzten Höhe" ersetzt.
4. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes und den Bestimmungen der Satzung; jedoch wird Krankengeld, soweit sich aus § 183 der Reichsversicherungsordnung nichts anderes ergibt, nicht gewährt."
5. § 22 erhält folgende Fassung:
6. §§ 24 und 72 bis 76 werden gestrichen.