Das Saarknappschaftsgesetz vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099, 1379), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 749 vom 19. Dezember 1961 (Amtsblatt des Saarlandes 1962 S. 231), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. §§ 11 bis 15 werden gestrichen.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

3. In § 19 Abs. 1 werden die Worte "in der in § 16 Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte "in der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes jeweils festgesetzten Höhe" ersetzt.

4. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes und den Bestimmungen der Satzung; jedoch wird Krankengeld, soweit sich aus § 183 der Reichsversicherungsordnung nichts anderes ergibt, nicht gewährt."

5. § 22 erhält folgende Fassung:

6. §§ 24 und 72 bis 76 werden gestrichen.