Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes werden im Saarland mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen eingeführt:

1. Artikel 5 gilt nicht.

2. In Artikel 6 § 2 Satz 3 werden die Worte "31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".

3. In Artikel 6 § 3 werden die Worte "Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz" ersetzt durch die Worte "Gesetz Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520)".

4. Artikel 6 § 4 gilt in folgender Fassung: "§ 4 (1) Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind auf Personen, die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art zurückgelegt haben und vom übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Saarland zugezogen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß

    a) in Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes an die Stelle des 30. September 1957,

    b) in Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes an die Stelle des Ablaufs des dritten Monats nach dem Monat der Verkündung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

der 31. Dezember 1963 tritt. Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 31. März 1964 zu stellen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für die genannten Personen die Antragsfrist des Artikels 6 § 4 Satz 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes geltenden Fassung im Zeitpunkt des Zuzugs in das Saarland bereits abgelaufen war."

5. Artikel 6 § 6 Abs. 1 bis 3 gilt in folgender Fassung: "(1) Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen, die vor dem 1. Januar 1959, aber nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind und vor der Verkündung dieses Gesetzes festgestellt waren, sind für Bezugszeiten vom Rentenbeginn an nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes nach dem für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1956 im Saarland geltenden Recht festzustellen; das Gesetz Nr. 345 findet keine Anwendung. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) findet Anwendung. (2) Die Umstellung der Renten, die auf Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 beruhen, ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 erneut vorzunehmen; der Ermittlung des Steigerungsbetrags für die nach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes gleichstehenden Zeiten sind in entsprechender Anwendung der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde zu legen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes findet Anwendung. Soweit nach dem Fremdrentengesetz über das bisherige Recht hinaus Zeiten anrechnungsfähig sind, sind diese Zeiten zusätzlich zu berücksichtigen. Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) und Artikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) finden Anwendung; als bisheriger monatlicher Zahlbetrag ist der Betrag zugrunde zu legen, der bei der ersten Umstellung der Ermittlung des Sonderzuschusses zugrunde gelegt worden ist. Eine erneute Umstellung der Waisenrenten findet nicht statt. (3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 ist

    a) der neue Steigerungsbetrag von Renten, die in Mark festgestellt sind, nach dem vor Einführung des Franken im Jahre 1947 im Saarland geltenden Recht in Mark zu ermitteln und nach dem bis zum 31. Dezember 1956 dort geltenden Recht in Franken umzurechnen. Bei der Ermittlung des neuen Steigerungsbetrags in Mark sind für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, folgende Steigerungsbeträge zu berücksichtigen:

    A0,35
    B0,61
    C0,87
    D1,13
    E1,39

    b) der neue Steigerungsbetrag von Renten, die in Franken festgestellt sind, in der Weise zu ermitteln, daß

      der in den Tabellen der Anlagen 5 und 7 zum Fremdrentengesetz für Zeiten nach dem 19. November 1947 und der in den Tabellen der Anlagen 9 und 11 zum Fremdrentengesetz für Zeiten nach dem 30. November 1947 in Mark angegebene Entgelt in Franken umzurechnen ist. Die Umrechnung erfolgt dadurch, daß der für das einzelne Kalenderjahr zuzuordnende Entgelt durch den für dasselbe Kalenderjahr bestimmten Wert der Tabelle der Anlage 2a zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 oder der Tabelle der Anlage 2a zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 geteilt wird; hierbei sind die für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 im Saarland geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Artikel 2 § 54a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 und Artikel 2 § 53a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 finden für Fremdrentenzeiten keine Anwendung;

      für die auf Zeiten vor dem 1. Januar 1913 in der Rentenversicherung der Angestellten entfallenden Gehalts- oder Beitragsklassen A bis E an Stelle des Steigerungsbetrags in Mark ein Steigerungsbetrag in Franken zu berücksichtigen ist. Der Steigerungsbetrag in Franken hat dem Steigerungsbetrag zu entsprechen, der nach dem am 31. Dezember 1956 im Saarland geltenden Recht in der Rentenversicherung der Arbeiter für Beiträge in einem Kalendermonat der Lohn- oder Beitragsklassen I bis V für Zeiten vor dem 1. Januar 1913 vorgesehen ist."

6. Artikel 6 § 7 Satz 1 gilt in folgender Fassung: "Eine Rente, bei der die Feststellung nach § 6 Abs. 1 dieses Artikels einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag ergibt, ist in Höhe des bisherigen monatlichen Zahlbetrags weiterzugewähren."

7. Artikel 6 § 8 erhält folgenden Satz 2: "An die Stelle des bisherigen monatlichen Zahlbetrags im Sinne des § 7 Satz 1 dieses Artikels tritt der Betrag, der bei der Feststellung der Rente vor Verkündung dieses Gesetzes zu zahlen gewesen wäre."

8. In Artikel 6 § 9 Abs. 1 werden hinter den Worten "Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte "in der Fassung des Gesetzes Nr. 635" eingefügt.

9. Artikel 6 § 9 Abs. 2 und 3 gilt in folgender Fassung: "(2) Soweit auf Grund der bisher im Saarland geltenden Vorschriften eine Leistung in das Ausland zuerkannt worden ist, gelten die Voraussetzungen des § 1319 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, des § 98 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 108a Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes für den Rentenberechtigten und seine Hinterbliebenen als erfüllt. (3) Bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist die Rente nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 nach den am 31. Dezember 1956 im Saarland geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 345 zu berechnen. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 finden jedoch nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente für Zeiten des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach den am 31. Dezember 1956 im Saarland geltenden Vorschriften erfüllt wären."

10. In Artikel 6 § 10 fällt der Klammerzusatz weg; die Worte "31. Dezember 1961" werden ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".

11. Artikel 6 § 12 gilt nicht.

12. In Artikel 6 § 13 Abs. 1 werden hinter den Worten "Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte "in der Fassung des Gesetzes Nr. 635" eingefügt.

13. Artikel 6 § 16 gilt nicht.

14. In Artikel 6 § 18 Abs. 5 werden die Worte "31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".

15. Artikel 6 § 20 gilt mit der Maßgabe, daß auch die übrigen Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Absätze 2 bis 5 und 9 des § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes im Saarland anzuwenden sind.

16. In Artikel 6 § 22 Abs. 4 werden die Worte "31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".

17. Artikel 6 § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.