(1) Die von der Landwirtschaftlichen Familienausgleichskasse Rheinhessen-Pfalz nach § 8 des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleichs im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 361) wahrgenommenen Aufgaben gelten als im Auftrag und für Rechnung der Familienausgleichskasse wahrgenommen, die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland (§ 17) errichtet wird. ...
(2) Die Auflösung der durch Gesetz Nr. 273 über Familienzulagen vom 11. Juli 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 230) errichteten Kasse für Familienzulagen bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
(3) Im Falle der Auflösung der Kasse sind ihre Beamten, Beamtenanwärter, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger vom Saarland oder von saarländischen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu übernehmen. Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten § 129 Abs. 1 und 3, §§ 130, 132 Abs. 1 und § 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.