(1) Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums erstreckt sich auf das Saarland.
(2) Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse.