(1) Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versicherungsanstalt über.
(2) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.