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I. - Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung
§ 1 Unmittelbare Vorgesetzte
§ 2 Fachvorgesetzte
§ 3 Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich
Vorgesetztenverordnung
(Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses - VorgV)
§ 2 Fachvorgesetzte
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.