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Dritter Abschnitt - Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
§ 26 Weitergelten von Vorschriften
§ 26a Buchführung der Eigenbetriebe
§ 27 Jahresrechnung
§ 28 Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 29 Vermögensrechnung
§ 29a Anhang zur
§ 30 Übersichten zur Jahresrechnung
§ 31 Interne Rechnungsprüfung
§ 32 Entlastung
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
§ 26a Buchführung der Eigenbetriebe
Eigenbetriebe, die nach
§ 12
einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.