3. - Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
§ 91
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.