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1b. - Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 89b
Soldatenversorgungsgesetz
(Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen - SVG)
§ 89b
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §
§ 70
und
71 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.