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3. - Arbeitslosenbeihilfe
§ 88a
Soldatenversorgungsgesetz
(Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen - SVG)
§ 88a
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (
§ 86a Absatz 1
) entstehen, erstattet der Bund.
Verwaltungskosten werden nicht erstattet.