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11. - Verlust der Versorgung
§ 56
§ 57
Soldatenversorgungsgesetz
(Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen - SVG)
§ 56
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des
§ 53 Absatz 1
und des
§ 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes
oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts.
§ 12 Absatz 8
und
§ 38 Absatz 2
bleiben unberührt.