(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.