Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.

nach § 63 Absatz 3Nummer 1 und § 63a Absatz 1150 000 Euro,

2.

nach § 63 Absatz 3Nummer 2 und§ 63a Absatz 3 Nummer 1100 000 Euro,

3.

nach § 63 Absatz 3Nummer 3 und§ 63a Absatz 3 Nummer 240 000 Euro,

4.

nach § 63 Absatz 3Nummer 4 und§ 63a Absatz 3 Nummer 320 000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.