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Unterabschnitt 1 - Grundsätze, Vorprüfung
§ 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren
§ 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4
§ 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse
§ 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
(Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen - SUG)
§ 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4
Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.