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Unterabschnitt 1 - Grundsätze
§ 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
§ 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
§ 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
(Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen - SUG)
§ 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.