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Abschnitt 4 - Zuweisung und Einstellung
§ 7 Zuweisungsvorschlag
§ 8 Zuweisung
§ 9 Einstellung
§ 10 Ausscheiden vor Anstellung
§ 11 Freigabe von Stellen
Stellenvorbehaltsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes - StVorV)
§ 7 Zuweisungsvorschlag
Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.