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Abschnitt 6 - Schlußvorschriften
§ 13 Verbleib des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins oder der Bestätigung
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stellenvorbehaltsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes - StVorV)
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.