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Elfter Titel - Sicherheit und Ordnung
§ 81 Grundsatz
§ 82 Verhaltensvorschriften
§ 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld
§ 84 Durchsuchung
§ 85 Sichere Unterbringung
§ 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 86a Lichtbilder
§ 87 Festnahmerecht
§ 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 89 Einzelhaft
§ 90 Fesselung
§ 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
§ 92 Ärztliche Überwachung
§ 93 Ersatz von Aufwendungen
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 90 Fesselung
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden.
Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen.
Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.