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Siebter Titel - Gesundheitsfürsorge
§ 56 Allgemeine Regeln
§ 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
§ 58 Krankenbehandlung
§ 59 Versorgung mit Hilfsmitteln
§ 60 Krankenbehandlung im Urlaub
§ 61 Art und Umfang der Leistungen
§ 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
§ 62a Ruhen der Ansprüche
§ 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
§ 64 Aufenthalt im Freien
§ 65 Verlegung
§ 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 60 Krankenbehandlung im Urlaub
Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.