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Zweiter Titel - Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§ 151 Aufsichtsbehörden
§ 152 Vollstreckungsplan
§ 153 Zuständigkeit für Verlegungen
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 153 Zuständigkeit für Verlegungen
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.