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Zweiter Titel - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§ 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 138 Anwendung anderer Vorschriften
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.